Allgemeine Geschäftsordnung

der „Innviertler Erzeugergemeinschaft für Qualitätsferkel GmbH“ mit Sitz in Großreiting 22, 4751 Dorf a. d. Pram

 

1.: Diese Geschäftsordnung ist für alle Lieferanten bindend. 2.: Qualitätsbestimmungen

a) Die angelieferten Ferkel dürfen nur von gekörten Fleischrasse-Ebern der Zuchtwertklasse 1 od. 2+ stammen.
b) Der Eberkauf ist nur im Beisein od. Wissen des Geschäftsführers gestattet.
c) Jungsauen-Zukauf für ÖHYB – Ferkelproduktion:
nur F1-Sauen der Zuchtwertklasse A des OÖ – Schweinezuchtverbandes.
d) Betriebe die Jungsauen am Hof nachzüchten, dürfen nur gekörte Muttersauen
der Zuchtwertklasse 1, sowie Eber der Zuchtwertklasse 1 einsetzen.
e) Edelschweinsauen dürfen zur Qualitätsferkelproduktion nicht eingesetzt werden.

3.: Der Erzeuger = Verkäufer haftet dafür, daß seine angelieferten Ferkel

a) ordnungsgemäß mit einer Ohrmarke gekennzeichnet sind,
b) nicht älter als 14 Wochen sind,
c) wurmfrei und räudefrei geliefert werden,
d) sachgemäß kastriert und kupiert sind,
e) keine unverheilten Wunden, entzündeten Gelenke, Nabel- und oder Hodenrüche haben,
f) keine unkastrierten Binneneber sind (bei Beanstandung im Schlachthof wegen Fleischgeruch und Abgabe des tierärztlichen Zeugnisses an den Geschäftsführer ist der Ferkelzüchter zur Gänze haftbar. Es wird der zum Zeitpunkt des Mastschweineverkaufes gültige E-Preis und die Entsorgung in Rechnung gestellt),
g) aus Beständen stammen, in denen keine Anzeichen von ansteckenden Husten, Ferkelgrippe, Schnüffelkrankheit, Ödemkrankheit od. anzeigepflichtigen Seuchen vorhanden sind,
h) ordnungsgemäß 2 mal Mykoplasmen – Schutzgeimpft sind. (Impfliste führen!) 1,45 € netto werden vom Mäster dafür bezahlt.
i) ordnungsgemäß 1 mal Cirko – Schutzgeimpft sind. (Impfliste führen) 1,50 € netto werden vom Mäster dafür bezahlt.

4.: Für Ferkel die am Transport von der Verladestelle zum Mäster verenden, haftet der Ferkelzüchter zur Gänze (nur nach sofortiger Meldung des Mästers an die Geschäftsstelle u. Vorlage des TKV – Scheines), weitere 3 Tage lang zur Hälfte (TKV – Schein ist vom Mäster vorzulegen).

5.: Bei starkem Kümmern eines Ferkels in den ersten 3 Wochen nach der Lieferung, kann von
der Geschäftsführung eine Ferkelrückholung verlangt werden.

6.: Das Mindestgewicht der angelieferten Ferkel beträgt 29 kg. Untergewichtige Ferkelpartien können mit einem Abschlag von 0,07 € pro kg netto angenommen werden (liegt im Ermessen des Ferkel-Verladers).

7.: Der Transport der Ferkel hat mit einem dafür geeigneten Fahrzeug zu erfolgen.

8.: Der Ferkelzüchter ist verpflichtet, über die geborenen Ferkelwürfe Aufzeichnungen zu machen (Sauenplaner, div. Listen). 

9.: Der Ferkelzüchter muß Mitglied beim „OÖ – Gesundheitsdienst“ sein u. hat seinen Betrieb
vom Betreuungstierarzt kontrollieren zu lassen.

10.:Jeder Betrieb wird nach Ermessen vom Geschäftsführer kontrolliert.
Bei festgestellten Mängeln Nachkontrolle nach 3 Monaten.

11.:Die Qualitätsbestimmungen überwacht der Geschäftsführer. Falls grobe Mängel festgestellt werden, ist ein Termin für die Behebung der Mängel festzulegen.
Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen im Betrieb keine Ferkel mit Ohrmarken gekennzeichnet werden und es ruht das Recht auf Teilnahme an einem Ferkelabsatz innerhalb der
„Innviertler Erzeugergemeinschaft für Qualitätsferkel GmbH“. 

12.:Jeder Ferkelzüchter kann einen Teil der Ferkel zur eigenen Mast einstallen (es sollen jedoch mindestens die Hälfte der produzierten Ferkel kontinuierlich der Vermittlung zur Verfügung zu stellen). 

13.:Die Vermittlungsprovision (Vermarktungskosten) pro Ferkel beträgt 1,70 € incl. Mwst.

14.:Die Verrechnung erfolgt per Einziehungsauftrag. Der Verkauf der Ferkel hat in der Regel so zu erfolgen, daß sowohl der Käufer als auch der Verkäufer eine Ausfertigung der Verkaufsabrechnung erhält.
Bei Direktzustellung unbedingt Lieferschein schreiben u. dem Mäster geben. 

15.:Ferkelpreis 

Grundpreis bis 25 kg = wöchentlicher Ferkelnotierungspreis nicht-ÖHYB-Ferkel minus 0,07 € pro kg
Übergewicht 25 –31 kg = 1,10 € pro kg

+ 13% Mwst. bei pauschalierten Betrieben,
+ 13% Mwst. bei buchführungs- od. optierenden Betrieben

16.:Mengenstaffelung

  •  1 bis 19 Ferkel – Notierungspreis pro kg (bis 25 kg) netto = Basispreis
  • 20 bis 24 Ferkel – Notierungspreis plus 0,02 € pro kg (bis 25 kg) netto
  • 25 bis 29 Ferkel – Notierungspreis plus 0,04 € pro kg (bis 25 kg) netto
  • 30 bis 34 Ferkel – Notierungspreis plus 0,06 € pro kg (bis 25 kg) netto
  • 35 bis 39 Ferkel – Notierungspreis plus 0,07 € pro kg (bis 25 kg) netto
  • 40 bis 49 Ferkel – Notierungspreis plus 0,08 € pro kg (bis 25 kg) netto
  • 50 bis 69 Ferkel – Notierungspreis plus 0,09 € pro kg (bis 25 kg) netto
  • 70 bis 79 Ferkel – Notierungspreis plus 0,10 € pro kg (bis 25 kg) netto
  • 80 bis 89 Ferkel – Notierungspreis plus 0,11 € pro kg (bis 25 kg) netto
  • ab 90 Ferkel – Notierungspreis plus 0,12 € pro kg (bis 25 kg) netto

17.:Die Anmeldung der Ferkel erfolgt Montags von 7.00-11.30 Uhr telefonisch od. per Fax

18.:Die Verladung der Ferkel erfolgt jeweils Donnerstag od. Freitag Winter – 8.00 Uhr
Sommer – 7.00 Uhr Ferkel von Züchtern die länger als 1 Std. zu spät kommen, brauchen nicht mehr angenommen werden!
Die angemeldete Ferkelzahl muß bei der Anlieferung genau eingehalten werden! 

Die Geschäftsordnung wurde am 6. 11. 2017 durch den Vereinsvorstand per einstimmigen Beschluss neu erstellt und kann jederzeit durch den Vereinsvorstand den erforderlichen Gegebenheiten angepaßt werden.

Die Geschäftsführung der “Innviertler Erzeugergremeinschaft für Qualitätsferkel GmbH“